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Die Westbalkanregelung ab dem 1.1.2021

5. Februar 2021. 0 Kommentare

Bisherige Regelung

Staatsangehörige aus den Westbalkanstaaten (Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Nordmazedonien, Montenegro und Serbien) können seit dem Jahr 2016 eine Zustimmung der BA zur Ausübung einer Beschäftigung nach § 26 Abs.2 Beschäftigungsverordnung erhalten. Diese Regelung gilt befristet bis zum 31.12.2020.

Modifizierte Verlängerung der Westbalkanregelung

Die Westbalkanregelung wurde von Arbeitgebern intensiv genutzt, um Arbeitskräfte aus den Westbalkanstaaten zu gewinnen. Damit Unternehmen weiterhin Arbeitskräfte aus Westbalkanstaaten rekrutieren können, wurde die Regelung mit folgenden Maßgaben verlängert:

• Die Verlängerung gilt vom 01.01.2021 bis zum 31.12.2023. Daher können Zustimmungen der BA bis längstens 31.12.2023 erteilt werden. Die
Befristung bis 31.12.2023 bezieht sich auf den Zeitraum, bis zu dem das Zulassungsverfahren abgeschlossen sein muss und nicht auf die Dauer
der Beschäftigung, für die die Zustimmung erteilt wird. Es kann auch eine Zustimmung für eine Beschäftigung über den 31.12.2023 hinaus erteilt
werden.
• Die Anzahl der Zustimmungen wird auf 25.000 je Kalenderjahr begrenzt.
• Die Anträge müssen von den Arbeitnehmern in der zuständigen deutschen Botschaft eines Westbalkanstaates gestellt werden.
• Auch wenn der Arbeitnehmer mindestens 2 Jahre versicherungspflichtig tätig war bzw. sich seit 3 Jahren im Bundesgebiet aufhält, benötigt er ab
dem Jahr 2021 bei Verlängerungsanträgen bzw. Arbeitgeberwechsel eine erneute Zustimmung, auch wenn sich die Beschäftigungsbedingungen nicht ändern. In diesen Fällen ist der Antrag nicht bei der Botschaft, sondern bei der zuständigen Ausländerbehörde in Deutschland zu stellen.

Folgende Punkte gelten weiterhin:

• Die Beschäftigung ist nur möglich, wenn die Bundesagentur für Arbeit im Visumverfahren in jedem Einzelfall zustimmt.
• Von der Bundesagentur für Arbeit sind eine Vorrangprüfung (Prüfung ob geeignete vorrangig Berechtigte zur Verfügung stehen) und Prüfung der
Beschäftigungsbedingungen (die Arbeitsbedingungen dürfen nicht ungünstiger sein als bei vergleichbaren inländischen Arbeitnehmern) durchzuführen. Nicht berücksichtigt wird, ob der Arbeitnehmer bereits eingearbeitet ist und die Firma kennt.
• Eine Zustimmung kann nicht erteilt werden, wenn der Arbeitnehmer in den letzten 24 Monaten vor Antragstellung Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezogen hat.
• Vorabzustimmungen sind weiterhin nicht möglich.

Kontingent

Die Höhe des Kontingents wird jährlich überprüft und gegebenenfalls angepasst. Sie orientiert sich am Bedarf der inländischen Wirtschaft und den Kapazitäten der Auslandsvertretungen. Maßgeblich für das jährliche Kontingent ist der Zeitpunkt der Erteilung der Zustimmung der BA, nicht der Zeitpunkt der Visumerteilung. Das Kontingent gilt nur für erstmalige Antragstellungen. Zustimmungen bei Arbeitgeberwechseln oder Verlängerungen der Aufenthaltstitel fallen daher nicht unter das Kontingent. Antragstellungen gelten auch als erstmalig, wenn der Antragsteller vor dem aktuellen Antrag bereits eine Beschäftigung in Deutschland ausgeübt hat und sich nach ihrer Beendigung länger als sechs Monate im Ausland aufgehalten hat.

Sonstiges

Für Arbeitnehmer, für die eine Zustimmung nach der bis 31.12.2020 geltenden Westbalkanregelung erteilt worden ist, gilt die „alte“ Westbalkanregelung auch über den Jahreswechsel 2020/2021 hinaus. Die Zustimmung wird nicht auf das Kontingent angerechnet.

Der Ausschluss von § 9 BeschV bedeutet, dass üblicherweise nach zwei Jahren versicherungspflichtiger Beschäftigung im Bundesgebiet bzw. nach drei Jahren legalen Aufenthalts von der BA eine unbeschränkte Zustimmung zur Beschäftigung erteilt wird, dass also ab diesem Zeitpunkt Arbeitsplatzwechsel ohne neue Zustimmungsanfrage möglich sind. Diese Verfestigung des Aufenthalts- und Beschäftigungsrechts gilt bei der Westbalkanregelung nicht. Wer also nach der Westbalkanregelung einreist, muss auch nach Ablauf der Zweijahresfrist bei Arbeitgeberwechseln über die Ausländerbehörde bei der BA eine neue Zustimmung einholen. Bei Fragen können sich Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber auch an die Hotline Arbeitsmarktzulassungsverfahren wenden: 0228 713 2000. Auskünfte erteilen zu dem die Arbeitgeber-Services der Agenturen für Arbeit.


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